"Eine aktive Informationsbeschaffung vor Ort im Ausland wäre jedoch nicht zulässig gewesen. Insbesondere wäre der NDB nicht befugt gewesen, über Daniel Moser einen Maulwurf in einer ausländischen Behörde platzieren zu lassen."
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(S. 27) "Die Auslandbeschaffung hätte deshalb die Bearbeitung des Informationsbegehrens der BKP aus dem Verfahren zum Datendiebstahl bei der CS (vgl. Verfahren EISBEIN) nicht übernehmen und Daniel Moser keinen solchen Auftrag erteilen dürfen. "
Mar 26, 2018 · 1:19 PM UTC
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