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KASA: Kaum Aufklärung Klage Schadensersatz wegen Körperverletzung
Impfstoffhersteller wie Berechtigter zum Impfen, impfender Arzt /Apotheker oder zum Impfen Ausgebildeter, die Covid-19 Impfstoffe verabreicht haben, müssen und können haftbar gemacht werden.
Klage wegen Körperverletzung, wenn keine umfassende Aufklärung, die nach gültiger Rechtslage jedoch zwingend geboten ist.
Über diesen Fakt wurde unzählige Male berichtet und dieser war auch Gegenstand von juristischen Fachartikeln wie beispielgebend von Gebauer/Gierhake "Ärztliche Aufklärung bei Behandlungen mit bedingt zugelassenen mRNA-Impfarzneien" in: NJW 31/2023, S. 2231 ff.
Der Impfende haftet, wenn er nicht in gebotener Sorgfalt die umfängliche Aufklärung durchführt, dem potentiellen Impfling keine angemessenen Bedenkzeit einräumt und der zu Impfende nachweislich nicht die Zustimmung zur Körperverletzung mit Einbringen eines Pharmakons in seinen Körper erteilt hat.
Der Hauptverursacher unzureichender Aufklärung über die modRNA-Impfung ist jedoch der Impfstoffhersteller.
Daher war es nur folgerichtig, sowohl juristisch wie medizinisch, danach zu suchen, wie der Hersteller mit angeklagt werden kann.
In nahezu allen Köpfen ist jedoch verankert, dass die Sonderregelungen, die die Impfstoffhersteller mit der EU abgeschlossen haben, dazu führen, dass im Falle einer "schwerwiegenden Nebenwirkung" die Mitgliedstaaten (der Steuerzahler = der Geimpfte = der Geschädigte) einen Teil des finanziellen Risikos übernommen haben, die üblicherweise die Impfstoffhersteller tragen.
Der Impfhersteller ist für alles was er zum Zeitpunkt der bedingten Zulassung nicht wußte (unvorhersehbare Schäden), die jedoch Nebenwirkungen entfalten können, freizustellen.
Der Impfstoffhersteller haftet jedoch, wenn die Schäden vorsätzlich, durch grobe Fahrlässigkeit oder durch Nichteinhaltung der in der EU geltenden guten Herstellungspraxis (GMP) oder durch bewusste Täuschung nach § 8 AMG verursacht werden.
Wir haben Recherchen durchgeführt, was wusste der Impfstoffhersteller vor der Bedingten Zulassung und sind fündig geworden.
Wir danken daher der EU-Administration, in ihrem fortwährenden Verwirrspiel, uns dennoch die richtige Fährte eröffnet zu haben, da man auch dort gern eine saubere Weste präsentiert, um sich selbst Hintertürchen als „Qualitätsstandards-Achtende-Vereinigung“, offenzuhalten.
Die individuell abgestimmte Klage richtet sich gegen die Körperverletzung und die vorsätzliche Täuschung des Impfherstellers, u.a. durch Täuschung mittels formal und inhaltlich unrichtiger Angaben zur ordnungsgemäßen Aufklärung des Impfenden.
Was hat ein Geimpfter davon, dass die Klage wegen Körperverletzung einreicht wird?
1️⃣Keine Verjährung potentieller Impfschäden.
2️⃣Geltendmachung künftiger Schadensereignisse, da die Schadensentwicklung durch die Körperverletzung mit Einbringen eines Pharmakons unklaren risk-benefit-impact noch nicht abgeschlossen vorhersehbar.
3️⃣Der Kläger kann sich mit seinem Arzt verbünden, wenn dieser desgleichen ein Missbrauchter aufgrund unzureichender und falscher Aufklärung durch den Impfhersteller ist.
4️⃣Die fertige Klageschrift kann beim Amtsgericht ohne Anwalt. eingereicht werden - preiswerter.
5️⃣Anwalt kann jederzeit zusätzlich eingeschaltet werden.
6️⃣Beweise für Impfschaden sammeln - Kryokonservierung von Blut, Asservaten - bei Bedarf vergleichende Untersuchung möglich - auf Veränderung der Stammzellen (CD34), "Killer"-Monozyten, SV40 Nachweis, Nachweis von DNA Bruchstücke aus dem Impfstoff mittels Insertionsmutagenen, Nachweis Spike-Gen-Sequenzen und was demnächst noch alles möglich wird.
Wenn Sie zu der Erkenntnis kommen "ich hätte mich nicht impfen lassen, wenn ich gewusst hätte...", dann
evidenzdervernunft.solutions…