Der MDR erweckt den Eindruck, dass die jahrzehntelange Bearbeitung des Herrn Bodo Ramelow durch den Verfassungsschutz vom BVerfG deshalb beanstandet wurde, weil sie inhaltlich unbegründet gewesen wäre. Dies trifft nicht zu. Nach Auffassung des BVerfG durfte der Verfassungsschutz Ramelow deshalb nicht beobachten, weil er als Abgeordneter privilegiert war. Es stellte fest:
"Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistet in diesem Zusammenhang auch die Freiheit der Abgeordneten von exekutiver Beobachtung, Beaufsichtigung und Kontrolle und steht insoweit in engem Zusammenhang mit dem Grundsatz der Gewaltenteilung gemäß Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG."
Hier die Ramelow-Entscheidung des BVerfG:
bundesverfassungsgericht.de/…
mdr.de/nachrichten/nachricht…
Oct 24, 2023 · 8:40 PM UTC
51
540
8
2,077











