2/5 Vermutlich wird nicht wahrgenommen, dass § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 6a G10-Gesetz auf diese Vorschrift verweist. Danach kann eine Telekommunikationsüberwachung (Überwachung von Telefon, WhatsApp, Emails etc etc) und eine Überwachung des Postverkehrs
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3/5 durch die Nachrichtendienste bereits dann angeordnet werden, wenn der Verdacht besteht, dass jmd eine Volksverhetzung plant. Dadurch dass der Inhalt von § 130 StGB nunmehr erweitert wird, wird der Anwendungsbereich des § 3 G10-Gesetz ins Beliebige ausgedehnt.

Oct 26, 2022 · 7:58 PM UTC

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4/5 Die bereits bestehende Regelung ist einer freiheitlichen Demokratie unwürdig, weil die Nachrichtenfienste schon beim VERDACHT, dass jmd eine Volksverhetzung (und nicht ein Kapitaldelikt) PLANT, abhören dürfen.
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5/5 Mit der Ausdehnung des Tatbestandes von § 130 StGB und der damit folgenden Ausweitung von § 3 G10-Gesetz wird das Post- und Fernmeldegeheimnis zu einer Farce.
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Das erinnert an die Anfänge der Nazizeit Und Unrechts Staat DDR Kritiker den Mund verbieten und oder einsperren "Hals Maul oder wir sperren Dich ein!" Und diese Regime wagt sich noch von Demokratie und Rechtsstaatlichkeit zu sprechen! Die haben panische Angst ihre Macht zu verlie
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Totalitäre Willkürherrschaft per bewußt schwammiger und nach Gutdünken auslegbarer Begriffe und darauf fußender Gummiparagraphen.
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Dass grade du dich vor dieser Gesetzesänderung fürchtest, Hans-Georg, ist verständlich. Ist ne Frage der Zeit, bis auch du blechen musst.
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So hatte ich es verstanden, Überwachung jederzeit bei Verdacht.🤔🤐🤬
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Strafbar,aber nicht umsetzbar😊