2/5 Vermutlich wird nicht wahrgenommen, dass § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 6a G10-Gesetz auf diese Vorschrift verweist. Danach kann eine Telekommunikationsüberwachung (Überwachung von Telefon, WhatsApp, Emails etc etc) und eine Überwachung des Postverkehrs

Oct 26, 2022 · 7:58 PM UTC

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3/5 durch die Nachrichtendienste bereits dann angeordnet werden, wenn der Verdacht besteht, dass jmd eine Volksverhetzung plant. Dadurch dass der Inhalt von § 130 StGB nunmehr erweitert wird, wird der Anwendungsbereich des § 3 G10-Gesetz ins Beliebige ausgedehnt.
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4/5 Die bereits bestehende Regelung ist einer freiheitlichen Demokratie unwürdig, weil die Nachrichtenfienste schon beim VERDACHT, dass jmd eine Volksverhetzung (und nicht ein Kapitaldelikt) PLANT, abhören dürfen.
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5/5 Mit der Ausdehnung des Tatbestandes von § 130 StGB und der damit folgenden Ausweitung von § 3 G10-Gesetz wird das Post- und Fernmeldegeheimnis zu einer Farce.
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Replying to @HGMaassen
Deshalb nur noch persönliche Treffen mit abgeschalteten Smartphone in einer speziellen Tasche kein WhatsApp keine Mails und nur noch Proxy Server verwenden! Bei mir Zuhause liegen die Smartphone in der Mikrowelle wenn wir uns unterhalten! Und meine Rechnungen dürfen sie lesen 😂
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DDR 2.0 Oder direkt bei Putin abkopiert 🙈 Schlimm was hier so abgeht. 😭
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Replying to @HGMaassen
die FDP ist so lost
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Replying to @HGMaassen
Minority Report. Gedankenverbrechen schon vor der Ausübung ahnden. Ist doch fortschrittlich.
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