Bemerkenswert dagegen, dass in Dtld schon dann abgehört werden darf (vorbehaltlich Genehmigung der Kommission), wenn der Verdacht besteht, dass der Betreffende eine Volksverhetzung begehen will (§ 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 Buchst.a G10-Gesetz i.V.m. § 130 StGB). nzz.ch/international/bnd-ges…

Feb 1, 2021 · 4:22 PM UTC

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Das Gesetz ist von 1968 und wurde 2001 neu gefasst, nachdem das BVerfG Teile des Artikel 10-Gesetzes für verfassungswidrig erklärte.Straftat muß sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung richten. Maßnahme gerichtlich überprüfbar.
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Der Beweis: Ein leeres Blatt Papier, auf das der Betreffende bistimmt die hetzerischsten Dinge schreiben wollte.
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Nicht zu vergessen liegt es im Ermessen der staatlichen Doktrin, was als Volksverhetzung zu betrachten ist. Damit stellt sich die Autorität des Staates selbst den Blankoscheck zum legitimierten Staatsterrorismus aus. 🧐
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Cool, danke für die Info, Herr Minister, ich ziehe meinen Hut vor Ihnen, wirklich, ich hoffe, bzw.zu meinen, wer Sie sind und zu wem sie gehören, möge Gott Sie segnen!
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Die Gedanken sind frei, wer kann sie erraten? Sie fliehen vorbei, wie nächtliche Schatten. Kein Mensch kann sie wissen, kein Kerker verschließen. Wer weiß was es sei? Die Gedanken sind frei. - Achim von Arnim
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Jetzt bekommt die bisherige Praxis nur einen gesetzlichen Rahmen!
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Alle alten weißen Frauen und Männer die arbeiten und Steuern zahlen . Also die, die noch ihre Sinne beisammen haben .
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Gilt es auch für religiöse Formen? Reicht da alleine die Annahme? Woher weiß man, was gewollt ist?
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Neidisch?